Reisekostenerstattung eines Beamten
VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 6 K1 60/03.MZ
Urteil vom 12.06.2003
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Beamtenrechts (Reisekosten) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar:
Tatbestand:
Der Kläger ist Beamter der Beklagten und wendet sich gegen die Kürzung von Reisekosten. Vom 10. bis 12. Dezember 2001 unternahm er eine Dienstreise in die Niederlande, um dort an einer Tagung der niederländischen Telekommunikationsverwaltung teilzunehmen. Auf die ihm zustehenden Reisekosten hatte er zuvor eine Abschlagszahlung erhalten. Mit Bescheid vom 06. Februar 2002 forderte die Beklagte u. a. einen Betrag von 18,20 DM für den letzten Reisetag zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Tagegeldsatz sei um 35 % zu kürzen, weil dem Kläger während der Tagung jeweils ein kostenfreies Mittagessen zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich der genannten Kürzung des Tagegeldes erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid, der durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurückgewiesen wurde.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30. Januar 2003 hat der Kläger am 17. Februar 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, die Kürzung des Tagegeldes für den Abreisetag sei ungerechtfertigt, weil er einen triftigen Grund gehabt habe, das angebotene, unentgeltliche Mittagessen nicht in Anspruch zu nehmen. Zu Beginn der Mittagspause habe er die Toilette aufsuchen müssen. Den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederländischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe die Gruppe das Gebäude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Im gesamten Stockwerk sei niemand mehr anwesend gewesen, auch die an der Pforte diensthabende Beamtin habe ihm den Weg zur mehrere Straßenzüge entfernten Kantine nicht sagen können. Zwar sei er am Tag zuvor schon einmal dorthin gegangen, er habe sich den Weg aber nicht merken können, weil er in einem intensiven Gespräch mit einem schweizer Delegierten diesen erfolgreich zum Nutzen seiner Behörde von der Angemessenheit einer Entgeltforderung der deutschen Verwaltung überzeugt habe. Nach erfolglosem Suchen des Weges zur Kantine habe er in einem Restaurant zu Mittag gegessen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 hinsichtlich eines Rückforderungsbetrages von 9,31 € aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie stützt die Kürzung des dem Kläger zustellenden Tagegeldes auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesreisekostengesetzes – BRKG-. Von dem danach zwingend vorzunehmenden Abschlag von 35 % des Tagessatzes für ein dienstlich bereitgestelltes Mittagessen sei hier nicht ausnahmsweise abzusehen. Die vom Kläger geschilderte Verkettung unglücklicher Umstände, die ihn gehindert hätten, das kostenlose Mittagessen in Anspruch zu nehmen, sei nicht als triftiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 3 BRKG anzusehen. Es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherren, wann der Kläger von Kollegen auf der Toilette vergessen werde. Zudem sei dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen aus 500 Auslandsdienstreisen zuzumuten gewesen, das Kantinengebäude wieder aufzufinden.
Die Behördenakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht das ihm für den 12. Dezember 2001 zustehende Auslandstagegeld um 35 % gekürzt, weil ihm während der Auslandsdienstreise ein unentgeltliches Mittagessen zur Verfügung gestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 Satz i Nr. 1 BRKG). Die Kürzung ist gemäß § 12 Abs. 3 BRKG auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstreisende die seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn die mit der Nichtinanspruchnahme der unentgeltlichen Verpflegung verbundene Mehrbelastung des öffentlichen Haushaltes durch die Fürsorgepflicht des Dienstherren unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und im Hinblick auf andere dienstrechtliche Vorschriften geboten ist. Die der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterliegende Prüfung dieser Voraussetzungen setzt eine Abwägung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel einerseits mit der dem dienstreisenden Beamten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht andererseits voraus. Dabei findet der das Reisekosten recht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz seine natürliche Grenze in der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die es diesem verbietet, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der erstrebten Kostenersparnis stehen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1975 -2 C 60.73- und Urteil vom 03. Februar 1982 -6 C 194.80- Buchholz 238.90, Nr. 88 und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08. August 1995 – 5 L 5769/94 -).
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der in der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wurzelnden Verpflichtung des Dienstherren, den Beamten nicht unzumutbaren Belastungen auszusetzen, muss hier zu Lasten des Klägers ausgehen. Der Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Beamten von allen im täglichen Leben drohenden Risiken freizustellen. Insbesondere war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, Vorsorge gegen das vom Kläger geschilderte Verhalten anderer Tagungsteilnehmer zu treffen bzw. den Kläger im Nachhinein von den Folgen dieses Verhaltens freizustellen. Dies gilt auch für den Vertreter der einladenden niederländischen Verwaltung, von dem der Kläger irrig annimmt, dieser habe in irgendeiner Weise die Pflichten seines Dienstherren übernommen. Mangels Abordnung oder Versetzung bestand zwischen dem Veranstalter der Tagung und dem Kläger keinerlei dienstrechtliches Verhältnis, in dem ein Beteiligter Funktionen des Dienstherren wahrgenommen haben könnte. Sein Verhalten ist der Beklagten daher in keiner Weise zurechenbar. Auch besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, für die Folgen dieses! Verhaltens einzustehen. Das Verhalten der anderen Tagungsteilnehmer ist vielmehr, auch wenn es den Kläger anlässlich einer dienstlichen Veranstaltung getroffen hat, ausschließlich dessen privatem Verantwortungsbereich zuzuordnen.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1’VwGÖ, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juni 2003:
Der Streitwert wird auf 9,31 € festgesetzt.
(§ 13 Abs. 2 GKG)