Bußgeldbescheid in Sachsen
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.06.2002 wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Jedoch wie kam es hierzu? Eine interessante Geschichte….
Der Fahrer, nennen wir Ihn Herr C ist juristisch und geschichtlich verbildet und verlangt für seine Tätigkeiten zudem noch einen Stundensatz von 120 Euro! Als Herr C den Bußgeldbescheid bzgl. seiner Geschwindigkeitsüberschreitung (lediglich 11 km/h – Geldbuße von 20 Euro) erhielt, sandte er folgendes Schreiben an das Landratsamt K:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.
Begründung:
Ich würde gerne von Ihnen erfahren, auf welcher Basis Sie einen Bußgeldbescheid ausstellen, da das Grundgesetz der BRD seit 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (§23 GG) von den Alliierten in den 4+2-Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker ungültig gemacht wurde.
Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen.
Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erlaubt.
1. Damit ist wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Reichs in Kraft getreten und der kennt kein Gesetz für Ordnungswidrigkeiten nach StVO.
2. Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig. Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.
Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens einen Stundensatz 120,- €.
Den Bußgeldbescheid gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung in diesem Brief zurück.
Hochachtungsvoll
C…………
Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe
Daraufhin übergab das Landratsamt K die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft und Herr C wurde zur Hauptverhandlung geladen. Daraufhin wurde C abermals tätig und sandte folgenden Brief ans Gericht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle fest, daß ich nicht einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt habe, sondern daß ich dem Landratsamt Kamenz mitgeteilt habe, daß es seit dem 18. Juli 1990 keine Rechtgrundlagen mehr hat, aufgrund derer das Landratsamt Kamenz berechtigt ist, Bußgeldbescheide zu erlassen. Da ich keinen „Einspruch eingelegt“ habe, kann auch nicht über etwas, das es nicht gibt, hauptverhandelt werden.
Die Ladung zu irgendeiner „Hauptverhandlung“ auf den 3. Juli 2002 um 1230 Uhr, die Sie mir durch das Privatunternehmen Deutsche Post AG haben zustellen lassen, ist nichtig!
Ich äußere mich nicht zur Sache der Verkehrsordnungswidrigkeit. Ich rege an, die Anberaumung dieser Hauptverhandlung aufzuheben, kein Verfahren zu eröffnen und keine Hauptverhandlung durchzuführen.
Begründung:
Ich stelle fest, daß der Umschlag der Postzustellung an mich eine Zustellung „innerhalb des Bereich der Bundesrepublik Deutschland“ vorsieht. Ich stelle fest, daß Sachsen gemäß dem Übereinkommen zur Regelung; bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGB1. 1990 II, Seite 1274ff) kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland jemals war oder derzeit ist. Somit ist die Zustellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewirkt und somit unwirksam.
Die Bestimmungen der Art. 1-32 HZÜ (BGB1. 1977, II, S.1453) in Verbindung mit Art. 25 GG bei der Postzustellung sind nicht berücksichtigt worden. Die Zustellung ist somit nicht rechtskräftig.
Ich stelle fest, daß nach § 3 FGG kein Gericht der „Bundesrepublik Deutschland“ und kein Gericht des Landes „Sachsen“ für mich zuständig ist.
Ich stelle fest, daß ich gemäß § 20 G VG Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der „Bundesrepublik Deutschland“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, und gegenüber der gesamten Rechtsordnung des Landes „Sachsen“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, genieße. Ein „Amtsgericht Kamenz“ ist daher grundsätzlich und nie für mich zuständig.
Die deutsche Volkszugehörigkeit kann man – entgegen der landläufig falschen Auffassung – nicht aufgrund der Aushändigung eines Personalausweises der de jure erloschenen Bundesrepublik Deutschland erhalten. Gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 21. Oktober 1987 zu 2 BvR 373/83 (BverfGE, Bd. 77, S. 137 ff.) ist man Deutscher ausschließlich und nur auf Basis des RuStG bzw. kann man Deutscher nur auf der Rechtsgrundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes werden. Das RuStG ist ein Gesetz des Staates Deutsches Reich, es regelt nur die Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, die vermeintlichen „Staatsangehörigkeiten“ der DDR und BRD kennt das Gesetz nicht. [Zu Ihrer Arbeitsentlastung: Das hier oben angeführte Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvR 373/83 finden Sie als .pdf-Datei auf der beiliegenden Informations-CD-ROM]
Zu meiner Person selber und Ihrer Nichtzuständigkeit als solches ist folgendes auszuführen:
Sie haben mir Ihr Ansinnen mitgeteilt, daß Sie am 3. Juli 2002 um 1230 Uhr eine „Hauptverhandlung über meinen Einspruch“ durchführen möchten.
In meinem Schreiben vom 23. April 2002 habe ich keinen Einspruch erhoben, sondern den Bußgeldbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß für diesen Bußgeldbescheid jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
Eine Durchsetzung dieses unzulässigen und somit nicht gültigen vorgenannten Ansinnens, eine Hauptverhandlung über einen von mir gar nicht gemachten Einspruch durchzuführen, ist nur mittels Rechtsbruch und durch Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Regelungen des (internationalen) Völkerrechts und der nationalen Gesetze und nur in einer Diktatur machbar.
Am 17. Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse dem DDR-Außenminister Oskar Fischer mitgeteilt, daß die völkerrechtlich unanerkannt gebliebene DDR per 18. Juni 1990 0,00 h aufgehört hat zu existieren. Nach diesem Zeitpunkt war keine Volkskammer mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.
Zeugen:
Eduard Schewardnadse.
Markus Meckel.
Am 17Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der US-Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mitgeteilt, daß der Artikel 23 GG a.F. per 18. Juni 1990 0.00 h gestrichen ist. Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.
Zeugen:
James Baker.
Hans-Dietrich Genscher.
Am 17. Juli 1990 bei den „4+2-Verhandlungen“ in Paris war bei beiden vorstehenden Vorgängen weiterhin der polnische Außenminister Skubiszewski anwesend.
Zeuge :
Herr Skubiszewski.
Nur für den Fall, daß Sie der- irrigen – Auffassung unterliegen, daß das Grundgesetz und damit auch auf dem Grundgesetz basierende Gesetze der de jure erloschenen BRD gelten, zumindest bei Ihnen in „Sachsen“, so muß ich Ihnen mitteilen, daß Sie nicht befugt sind, im vorliegenden Fall eine „Hauptverhandlung“ gegen mich zu eröffnen und durchzuführen.
Begründung:
A) Das ergibt sich zum einen aus dem in Art. 20 III GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser billigt Ihnen als Judikative zwar grundsätzlich das Recht zu, auf Grund eines formellen Gesetzes oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm in die Rechtssphäre des Bürgers einzugreifen.
Allerdings ist diese Befugnis auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Insofern wären Sie vorliegend nur dann autorisiert, über mein Leben und meine Person zu entscheiden, wenn das Gebiet von „Sachsen“ unter den Geltungsbereich des Grundgesetzes fiele.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie das übrige sogenannte „Beitrittsgebiet“ auch, ist Sachsen niemals in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt:
Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der „Deutschen Demokratischen Republik“ zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. mit Wirkung vom 03.10.1990. Der Art. 23 GG a. F., die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt. Ich verweise insoweit auf Artikel 4 Ziffer 2 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ – „Einigungsvertrag“ – (BGBI. II 1990 S. 889(890), wo es heißt: „Artikel 23 wird aufgehoben.“
Da der Einigungsvertrag – und damit auch die Aufhebung des Art. 23 GG a. F. – spätestens am 29.9.1990 in Kraft trat (vgl. BGBI. II 1990 S. 1360), mithin vor dem 03.10.1990, konnte ein Beitritt der DDR zu diesem Datum auf der Grundlage des Art. 23 a. F. gar nicht mehr erfolgen.
Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.
Somit erstreckt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf „Sachsen“. Sie sind daher nicht befügt, Vorfälle, Ereignisse oder Gegebenheiten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auf dem Gebiet „Sachsen“ stattgefunden haben, zum Anlaß und zum Gegenstand Ihres judikativen Handelns zu machen. Es würde eine Überschreitung ihrer örtlichen Zuständigkeit und damit einen eklatanten Verstoß gegen den in Art. 20 III GG verbindlich festgeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes bedeuten, gegen mich als Nichtbürger der Bundesrepublik wegen einer außerhalb der „Bundesrepublik“ und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begangenen vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, deren rechtliche Grundlagen im für mich insoweit nicht geltenden bundesrepublikanischen Recht zu finden sind.
Wenn Sie sich hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens in dieser Angelegenheit im grundgesetzkonformen Bereich bewegen wollen – und ich gehe davon aus, das Sie dies anstreben und die aus Art. 20 III GG ableitbaren Schranken in puncto exekutiver Gewaltausübung zu respektieren bereit sind – dann ist die von mir angeregte Aufhebung der Anberaumung dieser Hauptverhandlung die einzige Ihnen verbliebene Möglichkeit und verfassungsrechtlich zwingend vorgegebenes Gebot.
B) Hilfsweise, für den Fall, daß Sie den unter A) gemachten Ausführungen nicht zu folgen bereit sind möchte ich folgendes ausführen:
Ihre mangelnde Ermächtigung, als Amtsgericht in Sachsen im vorliegenden Fall eine Hauptverhandlung auf der Grundlage bundesrepublikanischer Rechtnormen anzuberaumen und durchzuführen, ergibt sich aus der Tatsache, daß „Sachsen“ kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist.
Zwar erklärte Art. 23 S. l GG a. F. „Groß-Berlin“ gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom 01. 09. 1950 in Art. l II die Feststellung, „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik“. Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden. Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezüglich Vorbehalte geltend machen.
Genau dies ist aber bis heute der Fall:
a) Bereits im Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz (vgl. VOB1. brit. Zone, S. 416) wurde festgeschrieben, das West-Berlin kein Land der BRD ist. Ein inhaltlich gleichlautender Vorbehalt wurde in der Folgezeit in der B K/O (50)75 vom 29.08.1950 (VOBI. I brit. Zone, S. 440) ebenso erklärt, wie in Art. 2 des „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ – sog. Deutschlandvertrag – vom 26.05.1952 (23.10.1954), (BGBI. II 1955, S. 305 ff.) sowie im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom 24. 05.1967 (BK/L (67) 10) abgedruckt u.a. bei: v. Münch: Dokumente des geteilten Deutschland, 1968 S. 201) „…it has been and reains the Allied Intention an opinion that Berlin is not regarded as a Land of the federal Republic and is not governed by the Federation…”).
b) im gleichen Sinn heißt es in Abschnitt II B des Vier-Mächte-Abkommens vom 03.09.1971, daß die Westmächte erklären, daß die Westsektoren Berlins „so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind…“
c) An dieser Rechtsauffassung haben die drei westalliierten Mächte auch nach „der politischen Wende 1989/90“ unverändert festgehalten:
Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. 09. 1990 (BGBI. II 1990. 8. 1274 ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, das durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin voll gültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. l dieses Übereinkommens, wo es heißt: „Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, daß Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“
d) Dieser Standpunkt der westalliierten Mächte hat auch durch Art. 7 des am 12. 09. 1990 unterzeichneten Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland – fälschlicherweise „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ genannt- (BGB1. II 1990, S. 1318 ff.), wo die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren. In Art. SIS. 12 heißt es nämlich:
„Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinigte Deutschland“
Ein vereinigtes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. nicht erfolgt ist. Insofern kann auf die obigen, unter Punkt A) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit konnte auch keine Ratifikation des Vertrages durch ein „vereinigtes Deutschland“ erfolgen. Die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ durch das Vertragsgesetz vom l 1.10.1990 (BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 S. 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein „vereinigtes Deutschland“ stattgefunden. Aus diesem Grunde ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb der erwähnte alliierte Vorbehalt, wonach Berlin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist, weiterhin Bestand hat und rechtsverbindlich ist.
Wenn aber „Sachsen“ vom Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht erfaßt wird, bedeutet das in letzter Konsequenz, daß das Amtsgericht Kamenz nicht befugt ist – wie in meinem Fall offensichtlich ins Auge gefaßt – auf Grundlage von bundesrepublikanischen Rechtsnormen gegen mich eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen.
Die „BRD“ hat zu akzeptieren, daß der Status von Berlin von den Westmächten – so wie oben dargelegt -völkerrechtlich verbindlich festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 des Grundgesetzes verwiesen, der unmißverständlich feststellt:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor…“ Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfGE 23, 309[363]) entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.“
In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgl. BVerfGE 23, 288[316]) heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken“.
Legt man diese Maximen zugrunde, so kollidierten die Rechtsnormen, auf die sich das Amtsgericht Kamenz stützen würde, mit völkerrechtlichem und damit höherrangigem Recht. Als Normen aus bundesrepublikanischer Rechtsquelle, die hinter den völkerrechtlichen Regeln zurückbleiben bzw. die diesen widersprechen, müssen jene Rechtsnormen zurücktreten und können nicht angewandt werden.
Ihr weiteres Vorgehen bewegt sich daher nur dann im grundgesetzkonformen Bereich, wenn Sie von Ihrem Vorhaben Abstand nehmen, mich zu einer Hauptverhandlung zu laden. Dies bitte ich Sie, bei Ihren weiteren Überlegungen zu beachten.
Eine Richterin oder ein Richter am Amtsgericht Kamenz hat grundsätzlich keine Rechtsgrundlage mehr, Ladungen zu Gerichtsverhandlungen zu erlassen, jemandem zukommen zu lassen und Gerichtsverfahren durchzuführen. Dem Amtsgericht Kamenz fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.
Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens drei Stundensätze à 120,- €, also 360,- €.
Anbei gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung auch die mir unwirksam zugestellte Ladung zurück.
Hochachtungsvoll
C……………
Kto.:……………….
Anlage:
l Informations-CD-ROM mit Informationen zum Thema „Deutsches Reich oder BRD?“ mit den „Rechtsgrundlagen DEUTSCHES REICH“.
2 unwirksam zugestellte Ladung zu einem rechtswidrigen Gerichtstermin.
Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe