{"id":95,"date":"2014-03-07T23:48:22","date_gmt":"2014-03-07T22:48:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-zock.de\/?page_id=95"},"modified":"2014-03-07T23:56:36","modified_gmt":"2014-03-07T22:56:36","slug":"reisekostenerstattung-eines-beamten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-zock.de\/?page_id=95","title":{"rendered":"Reisekostenerstattung eines Beamten"},"content":{"rendered":"<p>VERWALTUNGSGERICHT MAINZ<br \/>\nAz.: 6 K1 60\/03.MZ<br \/>\nUrteil vom 12.06.2003<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Beamtenrechts (Reisekosten) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar:<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Beamter der Beklagten und wendet sich gegen die K\u00fcrzung von Reisekosten. Vom 10. bis 12. Dezember 2001 unternahm er eine Dienstreise in die Niederlande, um dort an einer Tagung der niederl\u00e4ndischen Telekommunikationsverwaltung teilzunehmen. Auf die ihm zustehenden Reisekosten hatte er zuvor eine Abschlagszahlung erhalten. Mit Bescheid vom 06. Februar 2002 forderte die Beklagte u. a. einen Betrag von 18,20 DM f\u00fcr den letzten Reisetag zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, der Tagegeldsatz sei um 35 % zu k\u00fcrzen, weil dem Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Tagung jeweils ein kostenfreies Mittagessen zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Hinsichtlich der genannten K\u00fcrzung des Tagegeldes erhob der Kl\u00e4ger Widerspruch gegen den R\u00fcckforderungsbescheid, der durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30. Januar 2003 hat der Kl\u00e4ger am 17. Februar 2003 Klage erhoben. Er tr\u00e4gt vor, die K\u00fcrzung des Tagegeldes f\u00fcr den Abreisetag sei ungerechtfertigt, weil er einen triftigen Grund gehabt habe, das angebotene, unentgeltliche Mittagessen nicht in Anspruch zu nehmen. Zu Beginn der Mittagspause habe er die Toilette aufsuchen m\u00fcssen. Den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederl\u00e4ndischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zur\u00fcckgekommen sei, habe die Gruppe das Geb\u00e4ude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Im gesamten Stockwerk sei niemand mehr anwesend gewesen, auch die an der Pforte diensthabende Beamtin habe ihm den Weg zur mehrere Stra\u00dfenz\u00fcge entfernten Kantine nicht sagen k\u00f6nnen. Zwar sei er am Tag zuvor schon einmal dorthin gegangen, er habe sich den Weg aber nicht merken k\u00f6nnen, weil er in einem intensiven Gespr\u00e4ch mit einem schweizer Delegierten diesen erfolgreich zum Nutzen seiner Beh\u00f6rde von der Angemessenheit einer Entgeltforderung der deutschen Verwaltung \u00fcberzeugt habe. Nach erfolglosem Suchen des Weges zur Kantine habe er in einem Restaurant zu Mittag gegessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, den Bescheid vom 06. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 hinsichtlich eines R\u00fcckforderungsbetrages von 9,31 \u20ac aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie st\u00fctzt die K\u00fcrzung des dem Kl\u00e4ger zustellenden Tagegeldes auf \u00a7 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesreisekostengesetzes &#8211; BRKG-. Von dem danach zwingend vorzunehmenden Abschlag von 35 % des Tagessatzes f\u00fcr ein dienstlich bereitgestelltes Mittagessen sei hier nicht ausnahmsweise abzusehen. Die vom Kl\u00e4ger geschilderte Verkettung ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde, die ihn gehindert h\u00e4tten, das kostenlose Mittagessen in Anspruch zu nehmen, sei nicht als triftiger Grund im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 BRKG anzusehen. Es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherren, wann der Kl\u00e4ger von Kollegen auf der Toilette vergessen werde. Zudem sei dem Kl\u00e4ger aufgrund seiner Erfahrungen aus 500 Auslandsdienstreisen zuzumuten gewesen, das Kantinengeb\u00e4ude wieder aufzufinden.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rdenakten waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger zu Recht das ihm f\u00fcr den 12. Dezember 2001 zustehende Auslandstagegeld um 35 % gek\u00fcrzt, weil ihm w\u00e4hrend der Auslandsdienstreise ein unentgeltliches Mittagessen zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist (\u00a7 12 Abs. 1 Satz i Nr. 1 BRKG). Die K\u00fcrzung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 BRKG auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstreisende die seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn die mit der Nichtinanspruchnahme der unentgeltlichen Verpflegung verbundene Mehrbelastung des \u00f6ffentlichen Haushaltes durch die F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherren unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und im Hinblick auf andere dienstrechtliche Vorschriften geboten ist. Die der gerichtlichen Kontrolle uneingeschr\u00e4nkt unterliegende Pr\u00fcfung dieser Voraussetzungen setzt eine Abw\u00e4gung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel einerseits mit der dem dienstreisenden Beamten gegen\u00fcber bestehenden F\u00fcrsorgepflicht andererseits voraus. Dabei findet der das Reisekosten recht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz seine nat\u00fcrliche Grenze in der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherren, die es diesem verbietet, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder pers\u00f6nlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der erstrebten Kostenersparnis stehen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1975 -2 C 60.73- und Urteil vom 03. Februar 1982 -6 C 194.80- Buchholz 238.90, Nr. 88 und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08. August 1995 &#8211; 5 L 5769\/94 -).<\/p>\n<p>Die nach diesen Grunds\u00e4tzen vorzunehmende Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der in der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht wurzelnden Verpflichtung des Dienstherren, den Beamten nicht unzumutbaren Belastungen auszusetzen, muss hier zu Lasten des Kl\u00e4gers ausgehen. Der Dienstherr ist im Rahmen seiner F\u00fcrsorgepflicht nicht gehalten, den Beamten von allen im t\u00e4glichen Leben drohenden Risiken freizustellen. Insbesondere war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, Vorsorge gegen das vom Kl\u00e4ger geschilderte Verhalten anderer Tagungsteilnehmer zu treffen bzw. den Kl\u00e4ger im Nachhinein von den Folgen dieses Verhaltens freizustellen. Dies gilt auch f\u00fcr den Vertreter der einladenden niederl\u00e4ndischen Verwaltung, von dem der Kl\u00e4ger irrig annimmt, dieser habe in irgendeiner Weise die Pflichten seines Dienstherren \u00fcbernommen. Mangels Abordnung oder Versetzung bestand zwischen dem Veranstalter der Tagung und dem Kl\u00e4ger keinerlei dienstrechtliches Verh\u00e4ltnis, in dem ein Beteiligter Funktionen des Dienstherren wahrgenommen haben k\u00f6nnte. Sein Verhalten ist der Beklagten daher in keiner Weise zurechenbar. Auch besteht seitens der Beklagten keine Verpflichtung aufgrund ihrer F\u00fcrsorgepflicht, f\u00fcr die Folgen dieses! Verhaltens einzustehen. Das Verhalten der anderen Tagungsteilnehmer ist vielmehr, auch wenn es den Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich einer dienstlichen Veranstaltung getroffen hat, ausschlie\u00dflich dessen privatem Verantwortungsbereich zuzuordnen.<\/p>\n<p>Die Klage war demnach abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1&#8217;VwG\u00d6, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 167 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Beschluss<\/p>\n<p>der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juni 2003:<br \/>\nDer Streitwert wird auf 9,31 \u20ac festgesetzt.<br \/>\n(\u00a7 13 Abs. 2 GKG)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>VERWALTUNGSGERICHT MAINZ Az.: 6 K1 60\/03.MZ Urteil vom 12.06.2003 &nbsp; In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Beamtenrechts (Reisekosten) hat die 6. 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