{"id":99,"date":"2014-03-07T23:48:55","date_gmt":"2014-03-07T22:48:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-zock.de\/?page_id=99"},"modified":"2014-03-07T23:57:15","modified_gmt":"2014-03-07T22:57:15","slug":"reisepreisminderung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-zock.de\/?page_id=99","title":{"rendered":"Reisepreisminderung"},"content":{"rendered":"<p>Amtsgericht M\u00f6nchengladbach<br \/>\nAz.: 5 a C 106\/91<br \/>\nVerk\u00fcndet am 25.04.1991<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht M\u00f6nchengladbach auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. April 1991 f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte bei der Beklagten f\u00fcr sich und seine Lebensgef\u00e4hrtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel La C, f\u00fcr die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,\u2014 DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, nach der Ankunft habe er feststellen m\u00fcssen, da\u00df es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen m\u00fcssen da\u00df er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeintr\u00e4chtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei w\u00e4hrend der gesamten 14-t\u00e4gigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden h\u00e4tten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu v\u00f6llig verhindert worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in H\u00f6he von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin sei erheblich beeintr\u00e4chtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgef\u00e4hrtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch \u00c4rger gef\u00fchrt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie meint, die Klage k\u00f6nne nicht ernst gemeint sein.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze verwieset.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist zuzugeben, da\u00df hier leicht der Eindruck entstehen k\u00f6nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilproze\u00dfordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so da\u00df es hierf\u00fcr auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.<\/p>\n<p>Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht n\u00e4her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekl\u00e4rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl\u00e4gers an, sondern darauf, ob die Betten f\u00fcr einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und \u00fcbliche Variationen der Ausf\u00fchrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, da\u00df der Kl\u00e4ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man dem Kl\u00e4ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel w\u00e4re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel n\u00e4mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, da\u00df sich der Reisepreis nicht mindert und da\u00df auch Schadensersatzanspr\u00fcche nicht bestehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, da\u00df die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es h\u00e4tte nur weniger Handgriffe bedurft und w\u00e4re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, da\u00df der Kl\u00e4ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber f\u00fcr wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger beispielsweise seines Hoseng\u00fcrtels bedienen k\u00f6nnen, denn dieser wurde in seiner urspr\u00fcnglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amtsgericht M\u00f6nchengladbach Az.: 5 a C 106\/91 Verk\u00fcndet am 25.04.1991 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht M\u00f6nchengladbach auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. 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